Insgesamt ergibt sich ein Überschuss der Familie über das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 303.00 (= Fr. 6'021.00 + Fr. 2'070.00 ./. Fr. 3'720.00 ./. Fr. 1'981.00 ./. Fr. 2'087.00). Dem Kläger verbleibt von seinem Überschuss über sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 2'301.00 nach Abzug der Existenzminima aller Töchter (Fr. 2'087.00) ein Betrag von Fr. 214.00. Damit können seine Steuern (Fr. 80.00) und die Steueranteile von C._____ (Fr. 30.00) und E._____ (Fr. 60.00) sowie ein Teil seiner Kom- munikations- und Versicherungspauschale bestritten werden. Für die Berücksichtigung der VVG-Prämien bleibt kein Raum.