7.9. April 2025 bis und mit Juli 2025 In dieser Phase bleiben die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien im Vergleich zur Vorphase unverändert (Kläger Fr. 3'720.00, Beklagte Fr. 1'981.00), ebenso das Einkommen des Klägers (Fr. 6'021.00). Dagegen reduziert sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 2'070.00 (gegenüber Fr. 2'120.00 in der Vorphase, vgl. E. 6.3.6). Insgesamt ergibt sich ein Überschuss der Familie über das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 303.00 (= Fr. 6'021.00 + Fr. 2'070.00 ./. Fr. 3'720.00 ./. Fr. 1'981.00 ./. Fr. 2'087.00).