Demgegenüber bleiben die finanziellen Verhältnisse des Klägers und der Töchter gleich bis auf einen Unterschied von Fr. 26.00. Er verfügt nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima von sich und der Töchter über einen Überschuss zur teilweisen Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums (["erster"] Überschuss von Fr. 2'301.00 ./. betreibungsrechtliche Existenzminima der Töchter von Fr. 2'061.00 [bis und mit Juli 2024] bzw. Fr. 2'087.00 [ab August 2024]) von Fr. 240.00 (bis und mit Juli 2024) bzw. Fr. 214.00 (ab August 2024).