7.8. April 2024 bis und mit März 2025 In beiden darauf folgenden Phasen (April bis und mit Juli 2024 sowie August 2024 bis und mit Juli 2025) sind zwar Veränderungen gegeben, doch betreffen diese im Wesentlichen nur die Beklagte. Diese war von April 2024 bis und mit März 2025 vollständig arbeitsunfähig. Ihre Einkünfte beliefen sich in den Monaten April bis und mit Juli 2024 auf Fr. 1'633.00, danach betrugen sie (durchschnittlich) Fr. 2'120.00 (vgl. E. 6.3.5). Der erste Betrag reicht(e) zur Deckung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von gerundet Fr. 1'897.00 (Fr. 850.00 [hälftiger Ehegattengrundbetrag] + Fr. 592.50 [Wohnkostenanteil] + Fr. 454.25 [verbilligte Krankenkassenprä-