7.7. Januar 2024 bis und mit März 2024 In dieser Phase reduziert sich der ("erste") Überschuss zufolge Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beklagten um Fr. 45.00 (von Fr. 2'022.00 auf Fr. 2'067.00) und Erhöhung der betreibungsrechtlichen Existenzminima aller Töchter um Fr. 18.00 (von Fr. 2'043.00 auf Fr. 2'061.00) auf Fr. 516.00. In dieser Phase können daher die VVG-Prä- mien (Fr. 19.50 beim Kläger Fr. 78.10 bei D._____, bei den anderen Familienmitgliedern fallen keine VVG-Prämien an) nicht berücksichtigt werden. Der Überschuss des Klägers vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für C.___