7.6. Oktober 2023 bis und mit Dezember 2023 In dieser Phase resultiert bei im Vergleich zur Vorphase (August/September 2023) unveränderten Einkommen und betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien, aber bei um Fr. 200.00 höheren betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter von Fr. 2'043.00 ein massgeblicher ("erster") Überschuss von Fr. 579.00 (= Fr. 2'622.00 ./.Fr. 2'043.00). Das reicht gerade knapp zur Deckung der familienrechtlichen Erweiterungen (vgl. dazu oben E. 7.5). Dem Kläger verbleiben vor Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für C._____ und E._____ auch in dieser Phase Fr. 1'424.40.