Fr. 60.00 einzusetzen (vgl. oben E. 7.4). Als Kommunikations- und Versicherungspauschale sind bei beiden Parteien je Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Dazu kommen die VVG-Prämien von Fr. 78.10 bei D._____ (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 39) und von Fr. 19.50 beim Kläger (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 40). Bei den restlichen Familienmitgliedern sind keine VVG-Prämien ausgewiesen. Dem Kläger bleiben aus seinem Überschuss Fr. 1'424.40 (= Fr. 6'021.00 [Einkommen Kläger] ./. Fr. 3'720.00 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Kläger] ./. Fr. 599.00 [ungedecktes betreibungsrechtliches Existenzminimum D._____] ./. Fr. 80.00 [Steuern] ./. Fr. 100.00 [