7.5. August/September 2023 In dieser Phase verbleibt bei einer Gegenüberstellung der ("ersten") Überschüsse der Parteien von – unverändert – Fr. 2'622.00, aber tieferen Existenzminima der Töchter von insgesamt Fr. 1'843.00 ein Betrag von Fr. 779.00. Mit diesen Mitteln kann das Existenzminimum der Beteiligten auf das vollständige familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden (Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale, VVG-Prämien BGE 147 III 265 E. 7.2). Für die Steuern sind beim Kläger Fr. 80.00, bei der Beklagten Fr. 112.50, bei C._____ Fr. 30.00 und E._____ Fr. 60.00 einzusetzen (vgl. oben E. 7.4).