7.4. Januar 2023 bis und mit Juli 2023 In dieser Phase verbleibt bei einer Gegenüberstellung der ("ersten") Überschüsse der Parteien von Fr. 2'622.00 (Kläger Fr. 2'301.00 [= Fr. 6'021.00 ./. Fr. 3'720.00]; Beklagte Fr. 321.00 [= Fr. 2'343.00 ./. Fr. 2'022.00]) und der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter von insgesamt Fr. 2'493.00 ein Betrag von Fr. 129.00. Damit kann das betreibungsrechtliche Existenzminimum erweitert werden um einen Teil der Steuerbelastung.