hinzu (vgl. oben E. 6.3.4.3), der ebenfalls zur Bestreitung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter heranzuziehen ist, und zwar vollumfänglich, zumal der Kläger mit einer vollen Erwerbstätigkeit und der Obhut über eine Tochter eine gleichwertige Leistung erbringt wie die Beklagte mit einer 50 %-Tätigkeit und der Obhut über die beiden anderen Töchter (vgl. oben E. 5.2). Die beiden ("ersten") Überschüsse von zusammen Fr. 2'461.00 (= Fr. 2'112.00 + Fr. 349.00) reichen im Wesentlichen aus, um die betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter einschliesslich der Fremdbetreuungskosten (von D._____ und E._____) in der Höhe von insgesamt Fr. 2'443.00 zu decken.