7.3. Oktober 2022 bis und mit Dezember 2022 Im Oktober 2022 trat erstmals auch aufseiten der Beklagten ein ("erster") Überschuss, und zwar in der Höhe von Fr. 349.00 (= Fr. 2'343.00 ./. Fr. 1'994.00) hinzu (vgl. oben E. 6.3.4.3), der ebenfalls zur Bestreitung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Töchter heranzuziehen ist, und zwar vollumfänglich, zumal der Kläger mit einer vollen Erwerbstätigkeit und der Obhut über eine Tochter eine gleichwertige Leistung erbringt wie die Beklagte mit einer 50 %-Tätigkeit und der Obhut über die beiden anderen Töchter (vgl. oben E. 5.2)