wärtiger Verpflegung zu gewähren), den Unterhaltsbeitrag von Fr. 485.00 für seine voreheliche Tochter N._____ (vgl. Klageantwortbeilage 10 und beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 44) sowie den auf sein Einkommen und F._____ Kinderzulage entfallenden Anteil (knapp 54 % bzw. - 43 -