Allerdings übersteigt das Einkommen ihres Ehemannes mit Fr. 4'665.00 (= Fr. 4'900.00 x 0.917 [Sozialversicherungsbeiträge von ca. 8.3 %] x 13 : 12 ./. Fr. 201.85 [BVG-Beitrag], beklagtische Hauptverhandlungsbeilagen 23-25, vgl. auch Klageantwortbeilagen 12 und 13]) seinen Bedarf von Fr. 1'942.50 (hälftiger Ehegattengrundbetrag Fr. 850.00, Wohnkostenanteil Fr. 592.50, KVG-Prämie ca. Fr. 500.00, da sich sein Arbeitsplatz [[…], T._____] nur gut 200 m von seiner Wohnung entfernt befindet und er somit den Arbeitsweg zu Fuss zurücklegen und das Mittagessen zu Hause einnehmen kann, sind keine Kosten für den Arbeitsweg oder Mehrkosten aus-