7. Unterhaltsberechnungen 7.1. Den nachfolgend gestützt auf die oben ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen (letztere im Sinne betreibungsrechtlicher Existenzminima) vorzunehmenden Unterhaltsberechnungen ist Folgendes vorauszuschicken: Die Unterhaltspflicht der Beklagten erstreckt sich nicht nur auf die drei aus der Ehe mit dem Kläger stammenden Töchter, sondern auch auf ihre Tochter aus der aktuellen Ehe (F._____, geboren am tt.mm.