__ Spital, vgl. Beilage 20 zur beklagtischen Hauptverhandlungsbeilage). Dies nachdem ihr Jahresbruttolohn mit Fr. 27'000.00 [= 12 x Fr. 2'250.00] den Koordinationsabzug gemäss Art. 8 BVG von aktuell Fr. 26'460.00 um lediglich Fr. 540.00 übersteigt, sodass Beiträge an die berufliche Vorsorge vernachlässigt werden können. Mit einem Nettolohn von Fr. 2'070.00 vermag aber die Beklagte ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum in mutmasslich gleicher Höhe (vgl. E. 6.3.4.2.5 in fine) zu bestreiten. Ein "erster" Überschuss besteht somit nicht mehr.