6.3.6. Seit 9. April 2025 geht die Beklagte wieder einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum nach (beklagtische Noveneingabe vom 22. April 2025). Gemäss Arbeitsvertrag (Beilage 1 zur Noveneingabe) beträgt der Bruttolohn Fr. 2'250.00 (ohne 13. Monatslohn). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist bei einem solchen Bruttolohn nicht nur mit einem Nettoeinkommen von Fr. 1'900.00, sondern einem solchen in der Höhe von Fr. 2'070.00 zu rechnen (Fr. 2'250.00 x 0.92 bei 8 % Sozialversicherungsabzügen wie zuletzt im G._____ Spital, vgl. Beilage 20 zur beklagtischen Hauptverhandlungsbeilage).