Durchschnitt somit gerundet Fr. 2'120.00 (vgl. Sammelbeilage 8 zur Eingabe vom 16. Januar 2025). 6.3.5.3. Da während der Arbeitsunfähigkeit keine Gewinnungskosten anfielen, belief sich der Bedarf der Beklagten in den Monaten April bis und mit Juni 2024 auf Fr. 1'897.00 (Fr. 850.00 [hälftiger Ehegattengrundbetrag], Fr. 592.50 [Wohnkostenanteil], Fr. 454.25 [verbilligte KVG-Prämie: Fr. 538.25 ./. Fr. 84.00]) bzw. Fr. 1'981.00 ab Juli 2024 (zufolge Wegfalls - 42 -