Ausweislich der Sammelbeilage 9 zur Eingabe vom 16. Januar 2025 erhielt die Beklagte in den Monaten April 2024 bis und mit Juli 2024 netto Fr. 1'632.75 bzw. gerundet Fr. 1'633.00 ausbezahlt (die Auszahlung betrug im April 2024 zwar Fr. 2'367.75, umfasste aber im Gegensatz zu den Monaten Mai bis und mit Juli auch einen Betrag von insgesamt Fr. 735.00 für Erziehungs-, Kinder- und Ausbildungszulagen). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (offenbar per Ende Juli 2024) erhielt die Beklagte die Taggelder direkt ausbezahlt, und zwar alternierend Fr. 2'085.00 (in den Monaten mit 30 Tagen) und Fr. 2'154.50 (in den Monaten mit 31 Tagen), im