6.3.5.2. Dabei ist der Beklagten ab April 2024 zunächst nur das Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, das sie aufgrund der von ihrer früheren Arbeitgeberin, der G._____ AG, abgeschlossenen Taggeldversicherung erhalten hat. Ausweislich der Sammelbeilage 9 zur Eingabe vom 16. Januar 2025 erhielt die Beklagte in den Monaten April 2024 bis und mit Juli 2024 netto Fr. 1'632.75 bzw. gerundet Fr. 1'633.00 ausbezahlt (die Auszahlung betrug im April 2024 zwar Fr. 2'367.75, umfasste aber im Gegensatz zu den Monaten Mai bis und mit Juli auch einen Betrag von insgesamt Fr. 735.00 für Erziehungs-, Kinder- und Ausbildungszulagen).