Es erschliesst sich nicht, was der Kläger mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten ist für den ganzen Zeitraum, für den es Unterhalt festzusetzen gilt, von Relevanz, zumal dann, wenn auch auf Seiten der Beklagten ein Überschuss gegeben ist. Die Vorinstanz hat aber im angefochtenen Entscheid schon für die Zeit ab Januar 2023 einen Überschuss aufseiten der Beklagten ermittelt (angefochtener Entscheid E. 7.1.1). Damit ist für die Zeit vom 12. April 2024 bis und mit 8. April 2025 bzw. – zeitlich etwas vereinfacht – für die Zeit von April 2024 bis und mit März 2025 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beklagten auszugehen.