6.3.4.2.4. KVG-Prämien Zudem ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz bei den KVG-Prämien die Prämienverbilligung von Fr. 84.00 (Klageantwort act. 54 sowie Beilage 5 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021) nur bis und mit 2022 anstatt bis und mit Juni 2024 (Einstellungsverfügung, Berufungsbeilage 11) berücksichtigt hat. Damit ist für das Jahr 2023 von einer verbilligten Prämie von Fr. 409.70 (= Fr. 493.70 [beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 30] ./. Fr. 84.00) und für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 einer ebensolchen von Fr. 454.25 (= Fr. 538.25 [Berufungsbeilage 16]) ./. Fr. 84.00) auszugehen. Ab Juli 2024 ist die volle Prämie von Fr. 538.25 einzusetzen.