Zwar besteht bei Verrichtung eines 50 %-Pensums die Möglichkeit, die Arbeit jeweils am Morgen zu verrichten, sodass die Mahlzeiten nach der Rückkehr von der Arbeit eingenommen werden können. Die Beklagte hat allerdings in der Parteibefragung angegeben, dass sie tageweise arbeite (meistens montags, dienstags und donnerstags, manchmal auch mittwochs; act. 104). Damit ist der Beklagten in diesem Punkt Recht zu geben und ihr – jedenfalls für die Vergangenheit – Fr. 90.00 für auswärtige Verpflegung zuzugestehen.