Mit ihrer Noveneingabe vom 19. September 2024 (S. 5 f. Rz. 13 ff.) argumentiert die Beklagte neu damit, aus den Bankkontoauszügen des Klägers für die Monate Juni bis und mit August 2024 ergebe sich, dass dessen Bedarf nicht so hoch, wie von ihm geltend gemacht, ausfalle. Ausweislich der Kontoauszüge habe es der Kläger trotz der Unterhaltszahlungen von Fr. 1'400.00 an C._____ und E._____, einer Überweisung von Fr. 300.00 auf ein Sparkonto, der Zahlung von nicht periodischen Rechnungen für Serafe (Fr. 335.00), Strom (Fr. 380.00) und Steuern (Fr. 150.00) sowie eines Hotelaufenthalts (Fr. 110.66) geschafft, Überschüsse zu erzielen. Dies ist nicht zu hören.