6.2.2.3. Arbeitswegkosten / Parkplatz Weiter beanstandet die Beklagte im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz für den Kläger angestellten Bedarfsrechnungen, dass dem Kläger über die Kosten des Arbeitswegs (Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuer, - versicherung etc.) hinaus auch noch Fr. 100.00 Parkplatzmiete zugestanden worden seien. Dieser Befund gelte für alle Phasen, insbesondere aber für die Zeit ab Januar 2023, weil so der maximale Betrag für Ausgaben bei einem Auto mit Kompetenzcharakter von Fr. 600.00 überschritten werde (Berufung S. 30 Rz. 59).