Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 250.00 rührt wohl daher, dass unter dem Titel Krankenkassenprämie auch die "Zahnarztkosten im Jahr 2022" von Fr. 172.50 (Zahnarztrechnung vom 23. November 2023, klägerische Hauptverhandlungsbeilage 46), auf die Monate verteilt mit Fr. 14.35, mitberücksichtigt wurden. Die Beklagte bringt diesbezüglich zu Recht vor, Zahnarztkosten für Routineuntersuchungen seien bei den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Berufung S. 30 Rz. 58), denn im Grundbetrag gemäss SchKG- Richtlinie sind auch die Körper- und Gesundheitspflege enthalten.