Den Replikbeilagen 24 (Police der K._____) und 26 (Verfügung betreffend Prämienverbilligung) lassen sich eine Prämie 2022 von Fr. 366.95 bzw. eine Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 133.00 entnehmen, was den von der Beklagten in der Berufung genannten Betrag von Fr. 233.95 bzw. gerundet Fr. 234.00 (so auch der Kläger selber in der Replik, act. 69) ergibt. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 250.00 rührt wohl daher, dass unter dem Titel Krankenkassenprämie auch die "Zahnarztkosten im Jahr 2022" von Fr. 172.50 (Zahnarztrechnung vom 23. November 2023, klägerische Hauptverhandlungsbeilage 46), auf die Monate verteilt mit Fr. 14.35, mitberücksichtigt wurden.