6.2.2.2. KVG-Prämien (ab 2022) Die Beklagte rügt im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz für den Kläger ermittelten Existenzminima zum einen die Position Krankenkassenprämie in den Phasen 2022 (Fr. 250.00) und ab 2023 (Fr. 160.00) (Berufung S. 30 Rz. 58). Diese Rügen erweisen sich als begründet: