kommen von Fr. 5'800.00 bis auf Fr. 17.40 dem auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren errechneten Betrag von Fr. 5'817.40 (inkl. der von der damaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Verpflegungspauschale von Fr. 16.00 je Mahlzeit). 6.2.2. Betreibungsrechtliches Existenzminimum 6.2.2.1. Unbestrittene Positionen Was die von der Vorinstanz angestellte Berechnung des Bedarfs des Klägers (angefochtener Entscheid E. 7.2) anbelangt, sind folgende Positionen in der Berufung unbestritten geblieben: - 35 -