Betrag ergibt sich zwar, wenn man den im Lohnausweis 2022 (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 35) deklarierten Jahresnettolohn von Fr. 71'096.00 durch zwölf teilt (Fr. 5'924.65), und von diesem einerseits die Kinderzulage von Fr. 275.00 subtrahiert und dafür die Verpflegungspauschale von Fr. 320.00 addiert. Die Differenz von Fr. 83.60 (= Fr. 5'969.65 ./. Fr. 5'886.05) entspricht dann der Krankentaggeldprämie (Fr. 37.34) und dem Abzug für "Vollzug/Weiterbildung" (Fr. 46.26), die durch die Arbeitgeberin vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, die aber im Lohnausweis, weil steuerbar, im Nettolohn erfasst sind.