Diese Beträge entsprechen – mit Ausnahme des Einkommens 2022 – (fast) exakt den von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 29 Rz. 57) errechneten (2020 Fr. 5'815.00, 2021 Fr. 5'928.40 und ab 2023 Fr. 6'020.00). Die einzige nennenswerte Abweichung betrifft das monatliche Nettoeinkommen im Jahr 2022, das die Beklagte statt auf Fr. 5'886.05 auf Fr. 5'969.65 veranschlagt. Letzterer Betrag ergibt sich zwar, wenn man den im Lohnausweis 2022 (klägerische Hauptverhandlungsbeilage 35) deklarierten Jahresnettolohn von Fr. 71'096.00 durch zwölf teilt (Fr. 5'924.65), und von diesem einerseits die Kinderzulage von Fr. 275.00 subtrahiert und dafür die Verpflegungspauschale von Fr. 320.00 addiert.