wärtiger Verpflegung von Fr. 300.00 zu (so auch die Beklagte, vgl. Berufung S. 30 Rz. 60), so sind auf der Einkommensseite die Nettoeinkommen zuzüglich ausbezahlte Verpflegungsspesenentschädigung (Fr. 320.00) zu berücksichtigen. Geht man in diesem Sinne vor, resultieren im Lichte der vom Kläger verurkundeten Lohnabrechnungen Einkommen von