Dagegen bringt die Beklagte zunächst vor, dass es nicht angehe (wie es aber die Vorinstanz getan habe), dem Kläger im Bedarf einen höheren Nahrungsbedarf anzurechnen, gleichzeitig ihm von seiner Arbeitgeberin ausbezahlte Spesen auf der Einkommensseite nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der dem Kläger ausbezahlten Verpflegungsspesen habe sich sein monatliches Einkommen auf Fr. 5'815.00 bis Ende 2020, Fr. 5'928.40 im Jahre 2021, Fr. 5'969.65 im Jahre 2022 sowie Fr. 6'020.00 seit 2023 belaufen (Berufung S. 29 Rz. 56 f.). Der Kläger begnügt sich in seiner Berufungsantwort (S. 8) mit dem Hinweis, die Vorinstanz sei korrekt vorgegangen.