durchgeführten Anhörung mit Bezug auf die Grosseltern einzig erwähnte, dass sie bei ihnen zu Mittag esse und sie manchmal von der Grossmutter Hilfe bei den Hausaufgaben erhalte (act. 41). Dagegen fand insbesondere keine Erwähnung, dass am Morgen jeweils der Grossvater komme, um sie zu wecken und dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig zur Schule gehe, wie der Kläger (wie bereits erwähnt) erst im Rahmen der Parteibefragung unter Hinweis auf seinen frühen Arbeitsbeginn (act. 105) erklärt hatte.