Unter der Annahme, dass die Betreuung am ganzen Freitagnachmittag 6 Stunden in Anspruch nahm, hätten ca. 25 (so auch angefochtener Entscheid E. 6.1.) und nicht 33 Stunden (so der Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter, Klagebeilage 4) resultiert. Sodann fällt auf, dass D._____ in der schon am 30. Juni 2021 (damals war sie knapp 12-jährig) - 31 -