__ durch den Grossvater, ca. 1.5 Stunden; 2. Mittagessen am Montag, Mittwoch und Donnerstag, je ca. 1.5 Stunden [an den beiden anderen Wochentagen ass sie in der Schule]; (3.) Nachmittagsbetreuung nach der Schule, am Dienstag ca. 3 Stunden, am Donnerstag ca. 1.5 Stunden, am Freitag 3 Stunden oder etwas mehr, am Mittwoch den ganzen Nachmittag (act. 105). Unter der Annahme, dass die Betreuung am ganzen Freitagnachmittag 6 Stunden in Anspruch nahm, hätten ca. 25 (so auch angefochtener Entscheid E. 6.1.) und nicht 33 Stunden (so der Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter, Klagebeilage 4) resultiert.