Minderjährige Kinder sind einander – nach Massgabe der Gleichheit ihrer Bedürfnisse – unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern ist zunächst der Barunterhalt aller Kinder ohne Betreuungskosten zu bestreiten und aus einem allfälligen Rest die Fremdbetreuungskosten (inkl. Betreuungsunterhalt an den anderen Elternteil); ein allfälliges Manko ist demgegenüber gleichmässig aufzuteilen (vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 106). - 30 -