01.44 wonach es dort, wo die Kindesbetreuung durch Grosseltern umsonst erfolgt, um dem eigenen Kind [Obhutsinhaber] eine volle Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, Eltern sinnvollerweise in einer Scheidungskonvention eine Regelung für den Fall treffen sollten, dass die Kinderbetreuung durch die Grosseltern endet, und bei guten finanziellen Verhältnissen in Erwägung zu ziehen sei, bei den Bedürfnissen des Obhutsinhabers den für die Fremdbetreuung bestimmten Betrag [gemeint wohl im Bedarf des Obhutsinhabers den Betrag, der bei einer Fremdbetreuung anfallen würde] eventuell zu einem reduzierten Satz zu berücksichtigen). Zu ergänzen ist