6.1.2.3.5. Fremdbetreuungskosten D._____ In Bezug auf die gut vier Jahre ältere Schwester D._____ (sie hat Mitte August 2024 das 15. Altersjahr vollendet) hatte der in einem 100 %-Pen- sum erwerbstätige Kläger geltend gemacht, dass er sie während seiner beruflichen Abwesenheit durch seine Eltern betreuen lasse (vgl. immerhin der Kläger in der Parteibefragung, wonach D._____ zweimal pro Woche [Dienstag und Freitag] in der Schule zu Mittag esse, act. 105) und diesen dafür (angeblich) eine monatliche Entschädigung von nicht weniger als Fr. 1'200.00 bezahle (vgl. den mit der Mutter geschlossenen "Arbeitsvertrag", Klagebeilage 4).