Für die Zeit nach Vollendung des 14. Altersjahr kann ohnehin von einem altersgemäss entwickelten Kind (etwas anderes ist für E._____ nicht behauptet) erwartet werden, dass es nach der Schule einzelne Stunden allein verbringt, bis der obhutinhabende Elternteil von seiner Arbeit zurückkehrt. Damit ist ab August 2024 für den Mittagstisch ein Betrag von Fr. 232.00 (38 Betreuungswochen x 5 x Fr. 14.65 : 12) einzusetzen (der Ansatz von Fr. 14.65 gilt für Familien, die – wie diejenige der Beklagten seit Juli 2024 [vgl. Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2024, Berufungsbeilage 11] – keine Prämienverbilligung zugute haben [Berufungsbeilage 13]). Bis zum Ende von E.__