die Schule besucht, arbeitet und an schulfreien Nachmittagen (zumindest nach dem Mittagstisch) zu Hause ist. Für die Zeit nach Vollendung des 14. Altersjahr kann ohnehin von einem altersgemäss entwickelten Kind (etwas anderes ist für E._____ nicht behauptet) erwartet werden, dass es nach der Schule einzelne Stunden allein verbringt, bis der obhutinhabende Elternteil von seiner Arbeit zurückkehrt.