Rechnungen) grundsätzlich ausgewiesenen Kosten im gesamten Umfang notwendig waren. Da der Kläger aber im vorliegenden Verfahren nie eingewendet hat, die von der Beklagten veranlasste Fremdbetreuung sei unnötig gewesen, ist jedenfalls für die Vergangenheit bzw. genauer für die Zeit von Klageeinleitung (18. November 2020) bis und mit Juli 2024 (Ende Schuljahr 2023/24), insgesamt 44 ½ Monate, von einem durchschnittlichen Betrag für E._____ Fremdbetreuung in der Höhe von ca. Fr. 400.00 (= Fr. 17'872.75 [vgl. nachfolgende Zusammenstellung gestützt auf folgende von der Beklagten verurkundeten Beilagen: