Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass ein Obhutsinhaber grundsätzlich nicht in beliebigem Umfang Fremdbetreuungskosten generieren darf, die der andere Elternteil (Kläger) im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu übernehmen hätte (vgl. oben E. 3.1 zweitletzter Absatz). Vielmehr hat jener (hier die Beklagte) für den Fall, dass er das Schulstufenmodell gemäss BGE 144 III 481 in Anspruch nimmt (die Beklagte nach Abschluss ihrer Lehre ab Oktober 2022, Klageantwortbeilage 4 sowie act. 103 unten), in seiner arbeitsfreien Zeit die Kinderbetreuung persönlich wahrzunehmen.