Einmalige Kosten in diesem Umfang sind indessen wie die Rechnung für einen Kontrollbesuch beim Zahnarzt oder der Dentalhygiene aus dem Grundbetrag zu bestreiten (vgl. unten E. 6.2.2.2 betreffend den von der Beklagten in der Berufung [S. 30 Rz. 58] erhobenen Einwand, dass "bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen" Zahnarztkosten und Routineuntersuchungen des Klägers nicht zusätzlich geltend gemacht werden könnten). Kommt hinzu, dass gemäss den von der Beklagten an der Hauptverhandlung eingereichten Beilage 42 eine Reduktion des Lagerbeitrags "sehr gut […] und ohne Bürokratie möglich" war.