Die Vorinstanz hat bei C._____ ausschliesslich im Jahre 2022 Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 28.00 berücksichtigt, offenbar die Kosten von Fr. 330.00 für das Konf-Lager vom 1. bis 7. Oktober 2023 (angefochtener Entscheid E. 6.2 S. 17 mit Hinweis auf die beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 43). Einmalige Kosten in diesem Umfang sind indessen wie die Rechnung für einen Kontrollbesuch beim Zahnarzt oder der Dentalhygiene aus dem Grundbetrag zu bestreiten (vgl. unten E. 6.2.2.2 betreffend den von der Beklagten in der Berufung [S. 30 Rz.