maximal Fr. 500.00 für den Zeitraum November 2020 bis und mit Juli 2022 (recte 2021), Fr. 400.00 von August 2021 bis und mit Juli 2022 sowie Fr. 200.00 danach (S. 8 ff. Rz. 13 ff.). Es stimme sodann nicht, wenn die Vorinstanz bezüglich C._____ festgehalten habe, es seien ausser den Kosten für das Konf-Lager keine weiteren Fremdbetreuungskosten verlangt worden. Vielmehr seien in der Klageantwort unter dem Titel "[Kosten] auswärtige Verpflegung", die genauso gut als Fremdbetreuungskosten hätte bezeichnet werden können, ein Betrag von Fr. 9.00 pro Tag geltend gemacht worden (Berufung S. 15 Rz. 29). Schliesslich seien im Fall von E.___