Für C._____ berücksichtigte die Vorinstanz einzig im Jahr 2022 Fremdbetreuungskosten (Fr. 28.00 für das Konf-Lager von Fr. 330.00, beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 43). Darüber hinaus seien keine Kosten für Betreuung am Mittagstisch und am Nachmittag geltend gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 6.2). Bei der jüngsten Tochter der Parteien, E._____, seien bis Sommer 2023 (Schuljahre 2020/2021, 2021/2022, und 2022/2023) die belegten Kosten von monatlich Fr. 330.00 (2021), Fr. 310.00 (2022) sowie Fr. 250.00 (2023 bis Ende Schuljahr) in den Bedarf aufzunehmen. Ab dem Schuljahr 2023/2024 seien für die knapp 10-jährige E.___