Es rechtfertige sich, bei ihr ab August 2023 nur die Mittagstischkosten (4 x wöchentlich à Fr. 8.00) und eine allfällige zusätzliche Betreuung von wöchentlich 2 Stunden à Fr. 8.00 am Nachmittag anzurechnen, was rund Fr. 200.00 pro Monat ergebe (angefochtener Entscheid E. 6.1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der falschen Annahme, dass D._____ erst 2026 die obligatorische Schulzeit beenden werde (dazu oben E. 6.1.1), für diese noch bis und mit Juli 2026 Fremdbetreuungskosten einsetzte (angefochtener Entscheid E. 7.1.2).