Zu den vom Kläger für D._____ Betreuung durch die Grosseltern (frühmorgens, über Mittag und teilweise nachmittags) geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 1'200.00 hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, der Kläger habe nicht ausgeführt, wie sich die Entschädigungshöhe zusammensetze. Die Nachbarsgemeinde R._____ biete grundsätzlich Tagesstrukturen inkl. Mittagstisch auch für Kinder aus der Gemeinde S._____ an (Tarif: Fr. 8.00/h Betreuung, Mittagstisch Fr. 8.00/Mittag, Zvieri am Nachmittag à Fr. 3.00), nicht aber eine Frühbetreuung vor Schulbeginn. Gestützt darauf ergäben sich wöchentliche Kosten von rund Fr. 250.00 bei einem Betreuungsaufwand von 25 Stunden.