Die Beklagte hält in ihrer Berufung (S. 17 Rz. 33 f.) an dem bereits in der Klageantwort (act. 56 Rz. 16) geltend gemachten Betrag von Fr. 50.00 für die psychologische Betreuung von E._____ für die Jahre 2021 bis und mit 2023 fest. Nachdem allerdings nicht weiter erklärt wird, wie es ohne Selbstbehalt und bei einer Franchise Fr. 0.00 (vgl. Beilage 3 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Januar 2021, beklagtische Hauptverhandlungsbeilage 28 und Berufungsbeilage 9) zu solchen nicht von der Krankenkasse übernommenen Gesundheitskosten kommen konnte, ist der Betrag von Fr. 50.00 nicht zu berücksichtigen. - 25 -