In der Berufungsantwort (S. 4 und 6) bringt der Kläger vor, er habe mit der Klage die Prämienrechnung für D._____ eingereicht, aus der ein monatlich nach Abzug der Prämienverbilligung zu bezahlender Betrag von Fr. 124.25 hervorgehe; die Berücksichtigung einer für alle Kinder gleich hohen Pauschale von Fr. 100.00 – "obwohl sie die Zusatzversicherungen aller Kinder umfasse" – habe im Ermessen der Vorinstanz gelegen und sei daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz habe, um die von der Beklagten vorgebrachte Ungleichbehandlung der Kinder zu vermeiden, konsequenterweise bei allen eine Pauschale von Fr. 100.00 berücksichtigt; es sei nicht - 23 -